unentgeltliche Rechtspflege | URP für Strafverfahren der Privatklägerschaft (136 StPO)
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren SK2 21 40 wird abgewiesen.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 19.Oktober 2022 Referenz SK2 21 44 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Riesen, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Mitteilung
27. Oktober 2022
2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) am 6. November 2020 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte, ein eingestelltes Untersuchungs- verfahren gegen B._____ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern − angeb- lich begangen am gemeinsamen Sohn C._____ − wieder aufzunehmen, – dass sie gleichzeitig beantragte, das Untersuchungsverfahren auf E._____ − ehemaliger Berufsbeistand der Gesuchstellerin − und D._____ − ehemaliges instruierendes Mitglied der KESB Nordbünden im Fall C._____ − wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung auszudehnen, eventuell gegen E._____ und D._____ ein neues Verfahren zu eröffnen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 12. Mai 2021 eine Nichtanhand- nahmeverfügung erliess, – dass die Gesuchstellerin dagegen mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erheben liess (Verfahren SK2 21 40), in welcher sie auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts die Gesuchstel- lerin mit Verfügung vom 28. Mai 2021 aufforderte, ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, – dass die Gesuchstellerin dieser Aufforderung nicht nachkam, sondern in ihrer überarbeiteten Eingabe vom 15. Juni 2021 im Beschwerdeverfahren SK2 21 40 auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege begründete, – dass die Gesuchstellerin am 16. Juni 2021 den Leistungsbescheid der Sozial- behörde Chur vom 19. März 2021 nachreichte, – dass der Kammervorsitzende zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltli- che Rechtspflege für beim Kantonsgericht von Graubünden hängige Rechts- mittelverfahren zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsver- ordnung [KGV; BR 173.100]), – dass die trotz ausdrücklicher Aufforderung unterlassene Einreichung eines separaten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege an sich bereits ein Nichteintreten auf das Gesuch rechtfertigen würde,
3 / 4 – dass es vorliegend allerdings nicht darauf ankommt, da das Gesuch ohnehin abzuweisen ist, – dass die Gesuchstellerin im Verfahren SK2 21 40 Anzeigeerstatterin, nicht aber geschädigte Person oder Privatklägerin ist (vgl. KG GR SK2 21 40 v. 19.10.2022 E. 3), – dass sich ein allfälliger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege somit ledig- lich aus Art. 29 Abs. 3 BV ableiten liesse, – dass gemäss Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtlos erscheint, – dass gemäss Art. 29 Abs. 3 BV ausserdem jede Person Anspruch auf unent- geltlichen Rechtsbeistand hat, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, – dass aufgrund der eingereichten Unterlagen feststeht, dass die Gesuchsteller- in nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, – dass sich die Beschwerde im Verfahren SK2 21 40 jedoch als aussichtlos er- weist, da der Gesuchstellerin die Beschwerdelegitimation offensichtlich fehlt (vgl. KGer GR SK2 21 40 v. 19.10.2022 E. 3), – dass die Beschwerde auch aussichtlos ist, weil das von der Gesuchstellerin zur Anzeige gebrachte Verhalten offensichtlich unter keinem Titel strafbar ist und die Staatsanwaltschaft völlig zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügte (vgl. KGer GR SK2 21 40 v. 19.10.2022 E. 4), – dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde kein Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege besteht, – dass die unentgeltliche Rechtspflege aus diesen Gründen nicht gewährt wer- den kann,
4 / 4 wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren SK2 21 40 wird abgewiesen. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: